Rechtliche Grundlagen

Befragungen sollen erst durchgeführt werden, wenn die Daten nicht anderweitig vorliegen. Für jede Befragung braucht es eine gesetzliche Grundlage.

Befragungen als Ergänzung zu vorhandenen Datenbeständen

Das Statistische Amt gewinnt Daten in erster Linie aus den vorhandenen Datenbeständen der öffentlichen Organe und durch die Regionalisierung der Bundesstatistik. Nur wenn keine Daten vorhanden sind, kann das Statistische Amt gemäss StatG Art. 6 Daten durch die Befragung von natürlichen und juristischen Personen gewinnen. Diese Befragungen sind in Bezug auf Anzahl, Art und Personenkreis auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Die Teilnahme an den Befragungen ist stets freiwillig. Die Ergebnisse aller im Statistikgesetz aufgeführten Befragungen werden auf der Internetseite des Statistischen Amtes publiziert und sind für alle einsehbar.

Nur mit rechtlicher Grundlage darf befragt werden

Alle Befragungen müssen eine rechtliche Grundlage haben. Die kantonalen Befragungen, welche das Statistische Amt durchführt, sind in § 7 Abs. 2 der Verordnung zum Statistikgesetz aufgeführt und verfügen somit über die nötige rechtliche Grundlage. Möchte ein anderes öffentliches Organ eine Umfrage unter Teilen der Bevölkerung durchführen, benötigt es dazu ebenfalls eine gesetzliche Basis.

Konsultationspflicht bei jeder Art von Befragung

Bei Befragungen auf spezialgesetzlicher Grundlage sind sämtliche öffentliche Organe gemäss § 10 Statistikverordnung verpflichtet das Statistische Amt frühzeitig zu konsultieren. Das Statistische Amt steht dann für Beratung und allenfalls Durchführung der Befragung zur Verfügung.

Eine Ausnahme bildet die Befragung einer Auswahl von Kunden resp. eines gesamten Kundenstamms. In diesem Fall bildet das Informations- und Datenschutzgesetz die Grundlage zur Bearbeitung der entsprechenden Personendaten. Die Konsultationspflicht aus § 10 Abs. 2 der Statistikverordnung gilt selbstverständlich auch für die Befragung von Personen aus einem Kundenstamm, also für so genannte Kundenbefragungen.