Kantonales Statistikgesetz

Seit dem 1. Juli 2015 sind das kantonale Statistikgesetz, die Statistikverordnung sowie die Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch das Statistische Amt wirksam. Dies sind die wichtigsten Punkte dieser Erlasse:

  • Das Statistikgesetz und seine Verordnungen organisieren die öffentliche Statistik im Kanton Basel-Stadt und benennen das Statistische Amt als zentrale Statistikstelle des Kantons.
  • Sie halten die institutionelle Trennung zwischen Verwaltungsvollzug und öffentlicher Statistik fest.
  • Sie tragen der Entwicklung der Statistik weg von Vollerhebungen hin zur Nutzung von Administrativdatenbeständen Rechnung.
  • Sie regeln den Datentransfer von öffentlichen Organen zum Statistischen Amt.
  • Sie ermöglichen die Befragung von privaten und juristischen Personen durch das Statistische Amt.
  • Sie gehen auf Datenschutz, Datensicherheit, Archivierung und Löschung von Daten ein.
  • Sie regeln den Zugang zu statistischer Information und Veröffentlichungen des Statistischen Amtes.
  • Sie zeigen auf, welche Gebühren das Statistische Amt für seine Dienstleistungen und Publikationen erhebt.

Am 4. September 2021 ist die Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) in Kraft getreten. Die wichtigsten Punkte der VGWR BS:

  • In der Verordnung werden Zuständigkeit und Aufgaben der zentralen Statistikstelle hinsichtlich der Führung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-BS) definiert.
  • Sie nennt die Pflicht der Datenlieferanten zur unentgeltlichen Lieferung der benötigten Angaben für das GWR-BS.
  • Sie gibt der zentralen Statistikstelle die Verantwortung zur Vergabe der administrativen Wohnungsnummer und zur Definition der statistischen Raumeinheiten.
  • Sie regelt die weitere Nutzung der im GWR-BS geführten Angaben, wobei die zentrale Statistikstelle als Dateneignerin Statistikstelle über die Bekanntgabe und Verwendung der Daten entscheidet.
  • Die Verordnung legt zudem die Zuständigkeiten und Verfahren für das kantonale Gebäudemodell fest.

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