Zentrale Begriffe

Wer darf im Kanton Basel-Stadt stimmen und wählen?

Stimm- und wahlberechtigt in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten sind:

  • im Kanton wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr vollendet haben
  • und nicht nach Art.369 ZGB entmündigt sind, das heisst keinen Beistand wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche benötigen.

Das Stimmrecht erlaubt auch, auf Ebene Bund oder Kanton das Referendum zu ergreifen oder eine Initiative zu lancieren und beides zu unterzeichnen.

Die Eintragung ins Stimmregister der Wohngemeinde erfolgt von Amtes wegen sobald die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Registrieren lassen müssen sich dagegen die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die an eidgenössischen Abstimmungen oder bei den National- und Ständeratswahlen teilnehmen wollen. Dazu muss entweder die Heimatgemeinde im Kanton Basel-Stadt oder ein früherer Wohnsitz im Stadtkanton liegen. Aktuell gewährt Basel-Stadt auf Kantonsebene kein Stimmrecht.

nach oben

Wann gilt das obligatorische, wann das fakultative Referendum?

  • Bundesgesetze müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn dies 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone verlangen.
  • Auf kantonaler Ebene sind in Basel-Stadt dafür 2 000 Unterschriften nötig. Wird ein fakultatives Referendum durch ein einfaches Volksmehr abgelehnt, tritt das Gesetz dennoch in Kraft.
  • Die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 sieht zudem vor, dass völkerrechtliche Verträge, die unbefristet oder unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder die eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen, dem fakultativen Referendum unterstehen.
  • Gewisse Erlasse des Parlaments, insbesondere Änderungen der Bundesverfassung, müssen zwingend dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. Man nennt dies «obligatorisches Referendum». Für die Annahme einer Verfassungsänderung braucht es das Mehr von Volk und Ständen (doppeltes Mehr).

nach oben

Wie wird die Stimm- und Wahlbeteiligung berechnet?

  • Die Stimmbeteiligung wird als Prozentanteil der abgegebenen gültigen, ungültigen und leeren Stimmen an der Zahl der Stimmberechtigten angegeben.
  • Bei Wahlen sind es die eingelegten gültigen und ungültigen Wahlzettel im Verhältnis zur Zahl der jeweils Wahlberechtigten.
  • Das Abstimmungsergebnis wird als Prozentanteil der gültigen Stimmen ausgewiesen.
  • Bei Abstimmungen mit Stichfrage werden zur Berechnung der annehmenden Stimmen in Prozent nur die Ja- und Nein-Stimmen berücksichtigt, nicht aber diejenigen der Kategorie «ohne Antwort».

nach oben

Nach welchem System werden die Regierung und das Parlament gewählt?

  • Beim Proporzsystem werden die verfügbaren Sitze in einem ersten Schritt proportional zur Anzahl der erhaltenen Stimmen auf die Listen bzw. Listenverbindungen der Parteien verteilt; erst in einem zweiten Schritt werden die gewählten Kandidierenden nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen bestimmt.
  • Beim Majorzsystem ist grundsätzlich gewählt, wer eine Mehrheit der Stimmen erhält. Dabei wird zwischen einem absoluten Mehr und einem relativen Mehr unterschieden: Letzteres erreichen die Kandidierenden, die am meisten Stimmen erhalten haben. Das absolute Mehr beträgt die Hälfte der gültigen Stimmen (einschliesslich der leer eingelegten Wahlzettel) +1.
  • Im Kanton Basel-Stadt werden die Wahlen in den Regierungs- und Ständerat nach dem Majorzsystem, diejenigen in den Gross- und Nationalrat nach dem Proporzsystem durchgeführt.

nach oben